Statuten

 

 Statuten des FC Triesenberg

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Statuten

des

Fussballclub Triesenberg

 

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen
 

Art. 1

1. Der Fussballclub Triesenberg (FC TBG) ist ein Verein von Fussballfreunden in Triesenberg.

2. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

1. Der FC TBG setzt sich die körperliche Ertüchtigung der Jugend, der Männer und der Frauen zum Ziel.

2. Er regelt die Beziehungen unter den Abteilungen und vertritt die gemeinsamen Interessen bei anderen Organisationen im In- und Ausland.

3. Die Clubfarben des FC TBG sind blau/gelb.

Art. 3

Der Verein ist Mitglied des Liechtensteinischen Fussballverbandes (LFV), des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Ostschweizerischen Fussballverbandes (OFV).

Art. 4

1. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des LFV, des SFV und des OFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sind für den Verein und seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre, sowie für alle Abteilungen verbindlich.

2. Dasselbe gilt für die statutengemäss zustande gekommenen und vom Zentralvorstand des SFV genehmigten Vorschriften der Abteilungen, ihrer Organe und anerkannten Unterorganisationen.

Art. 5

Da der Verein auf die Verbandsstatuten verpflichtet ist, darf er mit Vereinen, Organisationen irgendwelcher Art, sowie Drittpersonen, die dem Verband nicht angehören, sowie mit boykottierten Vereinen, Spielern und Schiedsrichtern keinen sportlichen Verkehr pflegen.

Art. 6

1. Der FC TBG unterstellt sich und seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre vorbehaltlos der Verbandsgerichtsbarkeit des SFV für alle Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft beim Verband ergeben oder sonstige Rechte und Pflichten betreffen, die durch die Statuten oder Reglemente des SFV, seiner Abteilungen oder Unterorganisationen, begründet sind.

2. Dem Verein, seinen Mitgliedern und Spielern ist es verboten, an die ordentlichen Gerichte zu gelangen, sofern der Streit unter Art. 6 Ziff. 1 dieser Statuten fällt.

3. Der Verein ist verpflichtet, mit seinen Trainern Verträge auf offiziellem Formular abzuschliessen und der Technischen Abteilung des SFV zur Genehmigung einzureichen. In diesen Verträgen muss eine Schiedsgerichtsklausel vorgesehen und eigens unterzeichnet werden, welche die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausschliesst. Bei Streitigkeiten aus Trainerverträgen muss die Technische Abteilung des SFV als Vermittlungsinstanz angerufen werden.

 

KAPITEL II

Mitgliedschaft
 

Art. 7

Mitglieder des Vereins sind die Aktiv-, die Passiv-, die Ehren-Mitglieder und die Junioren.

Art. 8

Als Aktiv-Mitglieder können alle Personen mit ungescholtenem Rufe, welche gemäss SFV‑Reglement das Aktivalter dafür erreicht haben, aufgenommen werden.

Art. 9

Die Passiv-Mitglieder rekrutieren sich aus Freunden und Gönnern des FC TBG, die den Verein insbesonders finanziell und moralisch unterstützen.

Art. 10

Als Ehren-Mitglieder werden in der Regel jene Personen ernannt, die besondere Verdienste für den Verein erworben haben. Sie haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

Art. 11

Innerhalb des Vereins besteht eine eigene Juniorenabteilung; dieser Abteilung können sämtliche interessierte Schüler und Jugendliche innerhalb des vom SFV festgelegten Alters beitreten.

Art. 12

1. Aufnahmegesuche als Aktiv- oder Passiv-Mitglieder erfolgen über den Vorstand.

2. Ehren-Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung (GV) ernannt werden.

3. Die Aufnahme als Junior erfolgt über ein Gesuch an den Vorstand.

Art. 13

Die Mitgliedschaft im FC TBG erlischt

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Auflösung des Vereins

Art. 14

Austritte aus dem Verein werden durch den Vorstand nach Erfüllung der statutarischen und finanziellen Pflichten genehmigt und erledigt.

Art. 15

Ein Ausschluss kann über Vorschlag des Vorstandes wegen statutenwidrigen, unkorrekten und unsportlichen Verhaltens erfolgen. Ebenso können Mitglieder, die ihre Clubbeiträge trotz wiederholter Mahnung des Vereinskassiers während mehr als zwei Jahren nicht entrichtet haben, auf Vorschlag des Vorstandes an der nächsten GV aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 16

Bei der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft in derselben vom Zeitpunkt der Auflösung an.

 

KAPITEL III

Organe
 

Art. 17

1. Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung (GV)

- der Vorstand

- die Kontrollstelle

2. Sämtliche Organe sowie deren einzelne Abteilungen haben jährlich Bericht zu erstatten. Diese Berichte sind der nächsten GV zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

Generalversammlung
 

Art. 18

Die GV besteht aus den bei der schriftlich einberufenen ordentlichen oder ausserordentlichen Versammlung anwesenden Aktiv-, Passiv- und Ehren-Mitglieder des Vereins.

Art. 19

Die Mitglieder der Organe haben Antragsrecht an die GV.

Art. 20

Die GV wird durch den Vorstand einberufen.

1. Die ordentliche GV findet alljährlich einmal und zwar spätestens bis zum 15. Juli des Jahres statt. Die Einladung zur GV hat, zusammen mit den Jahresberichten, an alle Vereinsmitglieder schriftlich mindestens fünf Tage vorher zu ergehen.

2. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für nötig erachtet oder ein Organ oder 1/5 der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung muss mindestens fünf Tage vorher erfolgen. Ein Gesuch um Einberufung einer ausserordentlichen GV hat der Vorstand innert vier Wochen stattzugeben.

Art. 21

1. Die GV wird in der Regel vom Präsidenten geleitet. Bei Verhinderung des Präsidenten leitet der Vize-Präsident die Versammlung.

2. Bei Verhinderung der beiden leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.

Art. 22

1. Sie ist für folgende Entscheide zuständig:

    1.1 Genehmigung des Protokolls der letzten GV auf schriftlichen Bericht des Protokollführers hin

    1.2 Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes sowie seiner Abteilungen, der Kontrollstelle, der Jahresrechnung des Vereins sowie der Erteilung der Entlastung an die verantwortlichen Funktionäre

    1.3 Wahl der Organe und der Stimmenzähler

    1.4 Definitive Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

    1.5 Änderung der Statuten

    1.6 Erteilung von verbindlichen Weisungen an Organe

    1.7 Ernennung von Ehren-Mitgliedern

    1.8 Festsetzung des Jahresbeitrages

    1.9 Beschlussfassung über freie Anträge

2. Wahlvorschläge für Punkt 1.3 sind dem Vorstand oder erst der GV einzureichen.

3. Die Inkraftsetzung von Beschlüssen erfolgt durch den Vorstand auf Beginn der folgenden Saison, sofern die GV nichts anderes beschliesst.

Art. 23

1. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Quote nicht erreicht, so ist die GV, nach einer Wartezeit von einer halben Stunde, auf jeden Fall beschlussfähig.

2. Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Falle geheime oder Abstimmungen unter Namensaufruf beschliesst.

3. Wahlen erfolgen schriftlich, ausnahmsweise können einzelne Funktionäre, sofern alle Anwesenden einverstanden sind, in offener Wahl bestellt werden. Wahlen werden im ersten Wahlgang mit absolutem, im zweiten Wahlgang mit relativem Mehr getroffen. Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

4. Bei Abstimmungen bedürfen folgende Beschlüsse des 2/3-Mehrs der abgegebenen Stimmen:

    - die Aufnahme von nicht auf der Traktandenliste stehenden Anträgen;

    - der Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder zeitlich begrenzte Ausserkraftsetzung von Artikeln der Statuten;

    - die Ernennung von Ehren­Mitgliedern;

    - die Auflösung des Vereins.

Die übrigen Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

Der Vorstand
 

Art. 24

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    - dem Präsidenten

    - dem Vize-Präsidenten

    - dem Spiko-Präsidenten

    - dem Sekretär

    - dem Kassier

    - dem Juniorenleiter

    - dem Seniorenobmann/TK-Chef

    - dem Beisitzer [1]

2. Der Vorstand ist verantwortlich für die Gewährleistung der Ausübung des Fussballspiels in Mannschaften  als Breiten- und als Leistungssport. Er schafft die organisatorischen Voraussetzungen und ist zuständig für die Sicherstellung der notwendigen finanziellen Mittel. Der Vorstand kann im Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 5'000.— in eigener Kompetenz entscheiden. Der Vorstand legt der GV ein Ausgaben-Budget für die kommende Saison zur Genehmigung vor. Über höhere Kredite hat entweder die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung zu entscheiden. Er schafft ein Klima, das für Mannschaften und deren unmittelbares Umfeld leistungsfreundlich ist. Der Vorstand vermeidet und  löst Konflikte. Er betreut und führt die einzelnen Spieler im sportlichen und im privaten Bereich, damit sie sich persönlich im Verein wohl fühlen.

3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

Art. 25

1. Der Präsident ist die oberste Repräsentanz des Vereins. Er ist den Mitgliedern direkt verantwortlich und vertritt den Verein nach aussen.

2. Er ist für die Führung aller Vereinsmitglieder und für die Koordination der Aktivitäten der einzelnen Abteilungen zuständig. Er plant und kontrolliert die Geschäftsführung, pflegt das Ansehen des Vereins und der Mannschaften durch eine gute Öffentlichkeitsarbeit. Dem Präsidenten obliegt die Einberufung der Vorstandssitzungen. Er hat das Recht, bei allen Sitzungen der übrigen Vereinsabteilungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Wünschen drei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung, so können sie den Präsidenten zur Einberufung einer solchen zwingen.

Art. 26

Der Vize-Präsident vertritt den Präsident in dessen Verhinderung. Ihm können vom Vorstand einzelne Ressorts in administrativen oder technischen Belangen zugeteilt werden.

Art. 27

Der Spiko-Präsident koordiniert den Trainings- und Wettspielbetrieb aller Mannschaften. Er vertritt die Interessen des Vereins in der Platzkommission.

Art. 28

Dem Sekretär obliegt die administrative Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs und die Führung der Sitzungs- und GV-Protokolle.

Art. 29

Der Kassier ist für die finanziellen Belange des Vereins verantwortlich. Ihm sind durch die GV zwei Revisoren für die Rechnungskontrolle beizustellen. Zur Erledigung seiner Aufgaben entlastet ihn ein Platzkassier, der für das Einziehen der Eintrittsgelder bei Spielen zuständig ist.

Art. 30

Für die technischen Belange der Senioren und der Aktivmannschaften ist der Seniorenobmann/TK-Chef zuständig; deren Mannschaftsbetreuer sind dem TK-Chef unterstellt. Für die Betreuung der einzelnen Mannschaften ist der jeweilige Coach verantwortlich.

Art. 31

1. Für die Leitung und Führung der Juniorenabteilung ist der Juniorenobmann verantwortlich. Die Juniorenkommission besteht aus dem Juniorenobmann und je einem Betreuer (Leiter) für jede aktive Juniorenmannschaft. Die Juniorenabteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Juniorenreglements des SFV.

2. Der Juniorenobmann ist verantwortlich für die geordnete Verwaltung und für die zielbewusste Förderung der Jugendbewegung, und arbeitet gemäss den Vorschriften der Vereinsstatuten.

3. Nur Personen, die sich der erzieherischen Aufgaben bewusst sind, sollten mit der Betreuung von Junioren beauftragt werden; sie sind verpflichtet, die Junioren zu einer sportgemässen Lebensweise anzuhalten.

4. Bei den Wettspielen müssen die Junioren von einem Leiter begleitet werden. Dieser ist für das Betragen der Junioren verantwortlich.

5. Die Junioren sind anzuhalten, ihre Pflichten gegenüber Schule, Eltern und Beruf zu erfüllen.

6. Das Training der Junioren ist, wenn möglich, einem ausgebildeten Trainingsleiter zu übertragen und zwar für die Junioren A bis C einem Trainingsleiter J + S.

7. Juniorenleiter, -trainer und –begleiter, die ihre Pflichten vernachlässigen oder gegen die einschlägigen Bestimmungen verstossen, können gemäss den Statuten des SFV vom Verband bestraft werden.

Art. 31a [2]

Der Beisitzer unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Arbeiten. Ihm können vom Vorstand einzelne Aufgaben zugeteilt werden.

 

Die Kontrollstelle

 

Art. 32

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung jährlich neu zu bestellen sind. Die Kontrollstelle ist für die Prüfung des Kassawesens und der Jahresrechnung zuständig und hat der ordentlichen Generalversammlung alljährlich schriftlichen Bericht zu erstatten.

 

KAPITEL IV

Ständige Kommissionen

 

Art. 33

Der Verein ist zur Erledigung seiner Aufgaben in den folgenden Kommissionen vertreten:

    - LFV

    - FLSV

    - OFV

    - Sportkommission der Gemeinde Triesenberg

    - Platzkommission der Gemeinde Triesenberg

Art. 34

An den oben genannten Kommissionen wird der Verein durch ein bzw. zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Sie haben als Repräsentanten des Vereins die Aufgabe und Pflicht, die Interessenten desselben zu vertreten.

 

KAPITEL V

Schlussbestimmung

 

Art. 35

Diese Statuten treten am 12. Juli 1985 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 18. Mai 1972.


[1] eingefügt durch GV-Beschluss vom 23. März 2001

[2] eingefügt durch GV-Beschluss vom 23. März 2001